Regelungen für Ladengeschäfte
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt (Ausnahmen klar definiert für Dinge des täglichen Bedarfs).
Für geöffnete Betriebe gilt
- der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt
- bis 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche = 1 Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche
- über 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche = 1 Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
- Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz)
Für geschlossene Betriebe gilt:
- Abholung vorbestellter Waren ist zulässig
- Dabei müssen die oben genannten Maßgaben eingehalten werden. Staffelung von Kunden z.B. durch gestaffelte Zeitfenster, um Ansammlung zu vermeiden
- Bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz über 150 auch Terminshopping möglich
- Dabei gelten die oben genannten Maßgaben
- Zusätzlich darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
- Kunde muss ein negatives Ergebnis vorlegen (nicht älter als 24 Stunden)
- der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes erheben
Homeoffice
Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, ihre Tätigkeit im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Regelungen im Sportbereich
die Ausübung von Sport ist nur zulässig
- in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
- bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
- dabei ist die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen
- es dürfen nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb erforderlich sind
- angemessene Schutz- und Hygienekonzepte müssen eingehalten werden
Über die Öffnung von Sportstätten (Schießstände) entscheiden ansonsten die Länder. Hier gelten jeweils die Landesverordnungen in der aktuell gültigen Fassung. Informieren Sie sich hier bitte bei der für Sie örtlich zuständigen Behörde (z.B. Kreisgesundheitsamt).
Weitere Regelungen
Kreise/Landkreise mit Sieben-Tage-Inzidenz über 100
- Kontakt: 1 Haushalt + 1 Person
Ausgangsbeschränkung zwischen 22:00 und 05:00 Uhr
Inzidenz unter 100
Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100
- treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.
- Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht
Die bundeseinheitliche „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen.