Die Landkreise sind gefragt: weitere Öffnungsschritte im Sportschießen
Nach der aktuell gültigen, Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) können seit dem 10. Mai 2021 weitere Öffnungsschritte im Sportschießen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rah-menkonzepten zugelassen werden. Inzidenzabhängig (Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bzw. 50) kann hierbei auch das Sportschießen im Innenbereich unserer Schießstände unter besonderen Auflagen erlaubt werden.
Die weiteren Öffnungsschritte erfolgen dabei nicht automatisch bei bestimmten Inzidenzen – ausschlaggebend ist vielmehr die Initiative der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde: Diese muss für weitere Öffnungen, wie etwa dem Sportschießen im Innenbereich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. 50, auf das bayerische Gesundheitsministerium für den jeweiligen Landkreis zugehen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landrat-samtes).
BSSB stellt Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb zur Verfügung
Für den Schießbetrieb sind die Betreiber der Sportstätte bzw. die Veranstalter verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten. Dieses muss standort- und sportartspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen erstellt werden. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der BSSB stellt seinen Mitgliedsvereinen ein speziell auf das Sportschießen ausgerichtetes Musterhygienekonzept zur Verfügung, das die Mindestanforderungen des staatlichen Rahmenhygienekonzepts Sport für das Sportschießen um-setzt. Dieses Musterhygienekonzept muss weiter an die Begebenheiten vor Ort – standortspezifisch – angepasst werden. Es ist – stets aktualisiert – auf der BSSB-Homepage – Artikel Corona abzurufen. Hier finden Sie auch die sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen für unseren Sportbetrieb.
Unterschreitung des Mindestabstands beim Schießvorgang möglich – jeder Stand kann belegt werden
Der BSSB hat mit dem bayerischen Innenministerium abgestimmt, dass bei der ei-gentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann. Das bayerische Innenministerium hat die diesbezügliche, bereits letztes Jahr gültige Regelung aktuell bestätigt.
Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen also grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hy-gienewand ist hierfür keine Voraussetzung. D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können.
Das bayerische Innenministerium weist aber darauf hin, dass das Mindestabstandsgebot im Übrigen zu beachten und auch darüber hinaus bzw. generell wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.
Impfpriorisierung: Arzt bzw. Impfzentrum entscheiden
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass die Frage der jeweiligen, per-sönlichen Impfpriorität letztlich beim zuständigen Arzt bzw. beim zuständigen Impfzentrum liegt.
Die Information, dass die in der Jugendarbeit unseres Sportschießens engagierten Ehrenamtlichen zur dritten Impfpriorität zählen, wird seitens der örtlichen Gesund-heitsbehörden unterschiedlich eingestuft und gehandhabt. Die jeweiligen Verfahren können sich also von Landkreis zu Landkreis unterscheiden. Letztlich ausschlagge-bend ist die diesbezügliche Einstufung durch den zuständigen Arzt bzw. das Impfzentrum.
(Quelle: https://www.bssb.de)